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3 | GESCHICHTE DER STADTFEUERWEHR PINKAFELD



             pflichtung  zur  Zahlung  eines  jährlichen  Beitrages   VORSCHRIFT, GRUNDGE-
             zu Feuerwehrzwecken. Zum Eintritt in die Freiwilli-
             ge  Feuerwehr  sind  unbescholtene  männliche  Ein-  SETZ UND DIENSTVOR-
             wohner  des  Ortes,  welche  das  20.  Lebensjahr  zu-  SCHRIFT
             rückgelegt haben, berufen.

             Der  Freiwilligen  Feuerwehr  anzugehören,  ist  ver-   ine der ersten Tätigkeiten der Freiwilligen Feu-
             dienstlich  und  ehrend  für  jedes  Mitglied,  welches   erwehr  war  die  Erstellung  der  nötigen  Statu-
             die mit dem Berufe verbundenen, manchmal gro- Eten  und  Vorschriften.  Diese  wurden  von  der
             ßen  Aufopferungen  nicht  scheut,  sondern  sich   Führung  der  Feuerwehr,  gemeinsam  mit  den  Ver-
             denselben im allgemeinen Interesse stets bereitwil-  tretern  der  politischen  Gemeinde,  mit  großem
             lig unterzieht. Es möge daher jeder Beitretende der   Ernst und großer Sorgfalt sehr ausführlich, detail-
             Verpflichtung, welche er übernimmt, wohl bewußt      liert  und  genau  ausgearbeitet,  so  dass  sie  heute
             sein,  damit  das  Institut,  wenn  es  gegründet  ist,   noch als Vorbild für Dienstvorschriften gelten kön-
             durch treue Pflichterfüllung aller seiner Mitglieder   nen. So wurden drei Satzungen erstellt: Vorschrift,
             sich bewähren und das Vertrauen und die Achtung     Grundgesetz und Dienstvorschrift der freiwilli-
             aller Bewohner genieße.                             gen Feuerwehr zu Pinkafeld.


             Die  Anmeldungen  geschehen  beim  Comité  unter    In der Vorschrift wird zuerst festgehalten, dass die
             Angabe der Namen und Charakter.“                    Gemeinde Pinkafeld die neue Spritze der Feuerwehr
                                                                 zur  freien  Verfügung  übergibt.  Des  Weiteren  wird
                                                                 ausführlich  abgehandelt,  wie  sich  die  Bevölkerung
                                                                 im Brandfalle zu verhalten hat und auf welche Wei-
                                                                 se  sie  die  Feuerwehr  zu  unterstützen  hat.  Außer-
                                                                 dem werden einige vorbeugende Feuerschutzmaß-
                                                                 nahmen festgelegt. Sehr fortschrittlich sind die Pa-
                                                                 ragraphen 20 und 21, in denen es um die Nachfor-
                                                                 schung  der  Brandursache  durch  Sachverständige
                                                                 und Zeugen geht. Außerdem wird festgelegt, dass
                                                                 in  den  Orten  Riedlingsdorf,  Grafenschachen,  Sin-
                                                                 nersdorf,  Wiesfleck  und  Quangern  (Gfangen)  un-
                                                                 aufgefordert Hilfe geleistet wird.

                                                                 Im Grundgesetz sind die eigentlichen Vereinsstatu-
                                                                 ten, wie wir sie heute nennen würden, enthalten. So
                                                                 wird  hier  die  Organisation  der  freiwilligen  Feuer-
                                                                 wehr, die sich in Steigermannschaft, Spritzenmann-
                                                                 schaft,  Wasserzubringer  und  Schutzmannschaft
                                                                 gliedert,  beschrieben.  Des  Weiteren  werden  die
                                                                 Aufgaben  der  gewählten  Organe  genannt,  die  je-
                                                                 weils für ein Jahr von der Feuerwehr selbst gewählt
                                                                 werden.  Außerdem  sind  die  Bekleidung  sowie  die
                                                                 Rechte der Gemeindevertretung niedergeschrieben.

                                                                 In der Dienstvorschrift sind, wie schon der Name
                                                                 sagt, die Pflichten, sowie in sehr ausführlicher Wei-
                      Kommandantenhelm aus der Gründungszeit     se die Aufgaben und Tätigkeiten der einzelnen Feu-
                                                                 erwehrmänner im Einsatzfall beschrieben.


                                                                 Wann genau diese Vorschriften ausgearbeitet wur-
                                                                 den, kann man nicht mit Sicherheit feststellen. Auf
                                                                 jeden Fall sind sie vor dem 11. April 1874 entstanden,


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