Page 18 - FEUERWEHR Festschrift 150
P. 18
3 | GESCHICHTE DER STADTFEUERWEHR PINKAFELD
pflichtung zur Zahlung eines jährlichen Beitrages VORSCHRIFT, GRUNDGE-
zu Feuerwehrzwecken. Zum Eintritt in die Freiwilli-
ge Feuerwehr sind unbescholtene männliche Ein- SETZ UND DIENSTVOR-
wohner des Ortes, welche das 20. Lebensjahr zu- SCHRIFT
rückgelegt haben, berufen.
Der Freiwilligen Feuerwehr anzugehören, ist ver- ine der ersten Tätigkeiten der Freiwilligen Feu-
dienstlich und ehrend für jedes Mitglied, welches erwehr war die Erstellung der nötigen Statu-
die mit dem Berufe verbundenen, manchmal gro- Eten und Vorschriften. Diese wurden von der
ßen Aufopferungen nicht scheut, sondern sich Führung der Feuerwehr, gemeinsam mit den Ver-
denselben im allgemeinen Interesse stets bereitwil- tretern der politischen Gemeinde, mit großem
lig unterzieht. Es möge daher jeder Beitretende der Ernst und großer Sorgfalt sehr ausführlich, detail-
Verpflichtung, welche er übernimmt, wohl bewußt liert und genau ausgearbeitet, so dass sie heute
sein, damit das Institut, wenn es gegründet ist, noch als Vorbild für Dienstvorschriften gelten kön-
durch treue Pflichterfüllung aller seiner Mitglieder nen. So wurden drei Satzungen erstellt: Vorschrift,
sich bewähren und das Vertrauen und die Achtung Grundgesetz und Dienstvorschrift der freiwilli-
aller Bewohner genieße. gen Feuerwehr zu Pinkafeld.
Die Anmeldungen geschehen beim Comité unter In der Vorschrift wird zuerst festgehalten, dass die
Angabe der Namen und Charakter.“ Gemeinde Pinkafeld die neue Spritze der Feuerwehr
zur freien Verfügung übergibt. Des Weiteren wird
ausführlich abgehandelt, wie sich die Bevölkerung
im Brandfalle zu verhalten hat und auf welche Wei-
se sie die Feuerwehr zu unterstützen hat. Außer-
dem werden einige vorbeugende Feuerschutzmaß-
nahmen festgelegt. Sehr fortschrittlich sind die Pa-
ragraphen 20 und 21, in denen es um die Nachfor-
schung der Brandursache durch Sachverständige
und Zeugen geht. Außerdem wird festgelegt, dass
in den Orten Riedlingsdorf, Grafenschachen, Sin-
nersdorf, Wiesfleck und Quangern (Gfangen) un-
aufgefordert Hilfe geleistet wird.
Im Grundgesetz sind die eigentlichen Vereinsstatu-
ten, wie wir sie heute nennen würden, enthalten. So
wird hier die Organisation der freiwilligen Feuer-
wehr, die sich in Steigermannschaft, Spritzenmann-
schaft, Wasserzubringer und Schutzmannschaft
gliedert, beschrieben. Des Weiteren werden die
Aufgaben der gewählten Organe genannt, die je-
weils für ein Jahr von der Feuerwehr selbst gewählt
werden. Außerdem sind die Bekleidung sowie die
Rechte der Gemeindevertretung niedergeschrieben.
In der Dienstvorschrift sind, wie schon der Name
sagt, die Pflichten, sowie in sehr ausführlicher Wei-
Kommandantenhelm aus der Gründungszeit se die Aufgaben und Tätigkeiten der einzelnen Feu-
erwehrmänner im Einsatzfall beschrieben.
Wann genau diese Vorschriften ausgearbeitet wur-
den, kann man nicht mit Sicherheit feststellen. Auf
jeden Fall sind sie vor dem 11. April 1874 entstanden,
16